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Stellt sich im Zuge der Beratung heraus, dass eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, so wird eingehend besprochen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um diese Fehlstellung zu beheben oder zumindest abzumildern.
Liegt eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung vor, die das Kauen , Sprechen, Abbeißen und/oder Atmen erheblich beeinträchtigt und/oder zu beeinträchtigen droht, so übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung. Zur exakten Beurteilung der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung werden sog. Diagnostische Unterlagen erstellt und ausgewertet , um individuell für jeden Patienten die effektivste und bestmögliche Behandlungsstrategie zu erarbeiten. In der Regel handelt es sich bei den diagnostischen Unterlagen um Abformungen der Zähne, spezielle Aufnahmen der Zähne und der Kiefer sowie spezielle Photographien.

Nach einer ausführlichen Besprechung der erstellten Unterlagen und der geplanten Behandlung wird bei gesetzlich versicherten Patienten und Vorliegen einer entsprechenden Behandlungsindikation ein Antrag an die Krankenkasse gesandt. Mit der Genehmigung desselben sichert die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zu. Während der Behandlung werden 80 bzw. 90 % der Kosten direkt übernommen, 20 bzw. 10 % der Kosten tragen die Versicherten selbst. Dieser sog. Eigenanteil wird bei erfolgreichem Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung von der Krankenkasse erstattet.

In der Regel finden kieferorthopädische Behandlungen im späten Wechselgebiss und der Hauptwachstumsphase eines Jugendlichen statt und werden für einen Zeitraum von drei bis vier Jahren beantragt. 

Eine Sonderform sind die sog. Früh- oder Kurzbehandlungen, die ab dem vierten Lebensjahr erfolgen können und meist nach einem Jahr abgeschlossen werden. (siehe "Frühbehandlung")

Je nach Art der Behandlung und Behandlungsgeräte werden regelmäßige Kontrolltermine vereinbart – meistens im Abstand von vier oder sechs Wochen.

Zu den Kontrollterminen ist die Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich!