Stellt
sich im Zuge der
Beratung heraus, dass eine Zahn- und/oder Kieferfehlstellung
vorliegt, so wird eingehend besprochen, welche Maßnahmen
ergriffen
werden können, um diese Fehlstellung zu beheben oder zumindest
abzumildern.
Liegt
eine Zahn- und/oder
Kieferfehlstellung vor, die das Kauen , Sprechen, Abbeißen
und/oder
Atmen erheblich beeinträchtigt und/oder zu
beeinträchtigen droht,
so übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten
für eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche
Behandlung. Zur exakten Beurteilung
der Zahn- und/oder Kieferfehlstellung werden sog. Diagnostische
Unterlagen erstellt und ausgewertet , um individuell
für jeden
Patienten die effektivste und bestmögliche
Behandlungsstrategie zu
erarbeiten. In der Regel handelt es
sich bei den diagnostischen Unterlagen um Abformungen der
Zähne,
spezielle Aufnahmen der Zähne und der Kiefer sowie spezielle
Photographien.
Nach
einer ausführlichen Besprechung der
erstellten Unterlagen und der
geplanten
Behandlung wird bei gesetzlich versicherten Patienten und Vorliegen
einer entsprechenden Behandlungsindikation ein Antrag
an die
Krankenkasse gesandt. Mit der Genehmigung desselben
sichert
die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine
ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zu.
Während der
Behandlung werden 80 bzw. 90 % der Kosten direkt übernommen,
20 bzw.
10 % der Kosten tragen die Versicherten selbst. Dieser sog.
Eigenanteil wird bei erfolgreichem Abschluss der
kieferorthopädischen
Behandlung von der Krankenkasse erstattet.
In
der Regel finden kieferorthopädische Behandlungen
im
späten Wechselgebiss und
der Hauptwachstumsphase eines Jugendlichen statt und werden
für
einen Zeitraum von drei bis vier Jahren
beantragt.
Eine
Sonderform sind die
sog. Früh- oder Kurzbehandlungen, die ab
dem vierten
Lebensjahr erfolgen können und meist nach einem Jahr
abgeschlossen werden. (siehe "Frühbehandlung")
Je
nach Art der Behandlung
und Behandlungsgeräte werden regelmäßige
Kontrolltermine
vereinbart – meistens im Abstand von vier oder sechs Wochen.
Zu
den Kontrollterminen
ist die Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht erforderlich!